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1.GrundrechteArtikel 1 – Würde des Menschen (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. (2) Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 – Allgemeine Freiheitsrechte (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Artikel 3 – Gleicher Stand für alle vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und seiner Sexualität benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (4) Schüler, Lehrer, Sekretärinnen und Hausmeister sind gleich zu behandeln. Artikel 4 – Freiheit des Glaubens und des Gewissens (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet Artikel 5 – Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. (2) Diese Rechte haben nur Gültigkeit, sofern sie nicht gegen ein anderes in der Verfassung aufgeführtes Gesetz verstoßen. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Artikel 6 – Recht auf Versammlungsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Artikel 7 – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Jeder Bürger beziehungsweise alle Berufsgruppen haben das Recht, sich zu vereinigen um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Jede Kraft, die gegen oben aufgeführte Vereinigungen wirkt, ist rechtswidrig. Artikel 8 – Postgeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Staates, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 9 – Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet (1) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet. Artikel 10 – Freie Berufswahl (1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Arbeitslosen kann der Staat eine zumutbare Arbeit zuteilen. (3) Unbezahlte Zwangsarbeit kann nur durch Gerichtsbeschluss verhängt werden. (4) Jeder Bürger hat das Recht einen Betrieb zu gründen und dafür Mitarbeiter zu suchen. Artikel 11 – Anwesenheitspflicht (1) Jeder Bürger hat die Pflicht, sich 8 stunden pro Tag zwischen 7.30 Uhr und 20.00 Uhr im Staat aufzuhalten. Die Anwesenheit wird durch den Innenminister kontrolliert. Artikel 12 – Recht auf Eigentum (1) Eigentum wird gewährleistet und verpflichtet. (2) Der Verwalter des gesamten Schulgeländes ist der Staat. Für die Verteilung der verschiedenen Räumlichkeiten sowie des Außengeländes an Betriebe ist der Innenminister verantwortlich. Artikel 13 – Petitionsrecht Jedermann hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Artikel 14 – Gewährleistung der Grundrechte (1) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (3) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. ( Artikel 8 Abs. 2,Satz 2 bleibt unberührt) |
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