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X. SchlussbestimmungenArtikel 71 – Feststellung und Annahme der Verfassung Die Erarbeitung der Verfassung gilt als abgeschlossen, wenn die Verbindungslehrer dem vom Staatsgründungsrat vorgelegten Entwurf zugestimmt haben. Artikel 72 – Gültigkeitszeitraum der Verfassung Diese Verfassung gilt nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis um 24.00 Uhr des Tages der Auflösung des Staates. Artikel 73 – Judgendschutzgesetz Während des gesamten Bestehens des Staates Mörokko gilt das Jugendschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland. |
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