X. Schlussbestimmungen

Artikel 71

– Feststellung und Annahme der Verfassung Die Erarbeitung der Verfassung gilt als abgeschlossen, wenn die Verbindungslehrer dem vom Staatsgründungsrat vorgelegten Entwurf zugestimmt haben.

Artikel 72

– Gültigkeitszeitraum der Verfassung Diese Verfassung gilt nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis um 24.00 Uhr des Tages der Auflösung des Staates.

Artikel 73

– Judgendschutzgesetz Während des gesamten Bestehens des Staates Mörokko gilt das Jugendschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Mörokko
Wann?
16.07-21.07.2007
Wo?
Eduard Mörike Gymnasium Neuenstadt am Kocher
Mehrere Infos gibts auf den einzelnen Seiten (siehe links, Menüleiste)
 
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