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2. Die Staatsgrundsätze
2. Die Staatsgrundsätze Artikel 15 – Verfassungsgrundsätze
(1) Der Staat besitzt eine freiheitliche und demokratische Grundordnung. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 16 – Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. * (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger dazu anstiften, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Staates zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet vor der Staatsgründung der Staatsgründungsrat, danach das Gericht auf Antrag von mindestens 20 Staatsbürgern. Artikel 17 – Nationalflagge
Die Nationalflagge wird vor der Staatsgründung durch eine Ausschreibung unter den zukünftigen Staatsbürgern durch ein Gremium der SMV ermittelt. Artikel 18 – Staatswährung
(1) Die einzige gültige Währung im Staat wird durch eine Ausschreibung unter den zukünftigen Staatsbürgern ermittelt. (2) Die einzig auf Staatsgebiet gültige Währung sind die Mören. (3) Umtausch und Rücktausch regelt ein Währungsgesetz. (4) Die Zentralbank besitzt die Währungshoheit und das alleinige Recht zur Herstellung von Geld. Artikel 19 – Völker- und Staatsrecht
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Staatrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten für die Bewohner des Staates. Artikel 20 – Verbot kriegerischer Tätigkeiten
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben im Staat zu stören, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsführung geeignete Waffen dürfen im Staatsgebiet weder hergestellt noch mitgeführt, noch in irgendeiner Weise angewendet werden. Artikel 21 – Staatsbürgerliche Rechte
(1) Jeder Bürger besitzt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus einer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. |
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