3. Das Parlament

3. Das Parlament Artikel

22 - Grundsätze für die Wahl

(1) Die Abgeordneten des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzes Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Staates.

Artikel 23 - Wahl des Parlaments

 (1) Jeder Staatsbürger hat 25 Stimmen, wobei er jedem Kandidaten auf einer Wahlvorschlagsliste zwischen 1 und 5 Stimmen geben kann (kumulieren).

(2) Es werden 25 Abgeordnete gewählt.

(3) Die Sitzverteilung wird durch das Stimmbezogene Listenwahlrecht ermittelt.

 (4) Ein Staatsbürger kann nur einer Partei angehören. Bei der Zuteilung der Parlamentssitze ist jedoch nicht die Reihenfolge auf dem Wahlzettel, sondern die Zahl der erhaltenen Stimmen entscheidend.

 Artikel 24 - Wahl des Königspaares

Die Wahl des Königspaares erfolgt in direkter Wahl durch die Staatsbürger.

Artikel 25 - Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung

(1) Der Staatsgründungsrat legt den Wahltermin fest und stellt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge der Parteien fest. Der Wahlausschuss setzt sich aus Staatsbürgern die keiner Partei angehören zusammen und führt die Wahlprüfung durch. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 (2) Die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Parlaments während einer Sitzung ist Pflicht. Sollte die Anwesenheit nicht möglich sein, ist eine schriftliche Entschuldigung vor der Parlamentssitzung notwendig. Nach zweimaligem unentschuldigtem Fehlen behält sich das Parlament das Recht vor, den Abgeordneten auszuschließen. Für die Einhaltung dieses Gesetztes ist der Parlamentspräsident zuständig.

Artikel 26 - Aufgabenbereich

 (1) Im Parlament werden sämtliche Gesetze des Landes behandelt und verabschiedet.

(2) Vereinbarungen des Premierministers mit dem Ausland müssen beraten und verabschiedet werden.

(3) Der Justizminister ernennt mit der Zustimmung des Premierministers einen hauptberuflichen, zwei nebenberufliche Richter und einen Staatsanwalt.

Artikel 27 - Parlamentspräsident und Schriftführer, Geschäftsordnung

(1) Das Königspaar eröffnet die erste Parlamentssitzung und veranlasst die Wahl eines Parlamentspräsidenten und eines Stellvertreters.

(2) Der Parlamentspräsident beruft die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und beendet die Sitzung. Er ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn der Premierminister oder ein Drittel der Parlamentsmitglieder es verlangen.

(3) Der Parlamentspräsident übt im Sitzungssaal das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.

Artikel 28 - Wahlprüfung

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Wahlausschusses. Es entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Parlaments die Mitgliedschaft endgültig verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Parlaments ist die Beschwerde an das Gericht zulässig.

 Artikel 29 – Verhandlungen und Beschlussfassungen

(1) Das Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Regierung kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in einer nichtöffentlichen Sitzung entschieden

(2) Zu einem Beschluss des Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dies das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Parlament vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist Verschwiegenheit erforderlich.

Artikel 30

– Anwesenheit der verschiedenen Organe Die Mitglieder der Regierung und das Königspaar sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

 Artikel 31 – Untersuchungsausschüsse

(1) Das Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebung finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Das Gericht ist zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen.

Artikel 32 – Immunität der Abgeordneten

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er in dem Parlament oder in einem der Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes, dem er angehört, zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung ertappt wird.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.

Mörokko
Wann?
16.07-21.07.2007
Wo?
Eduard Mörike Gymnasium Neuenstadt am Kocher
Mehrere Infos gibts auf den einzelnen Seiten (siehe links, Menüleiste)
 
Heute waren schon 2 Besucher (7 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden