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IV. Die RegierungArtikel 33 – Zusammensetzung der Regierung Die Regierung besteht aus dem Premierminister und seinen Ministern. Artikel 34 – Wahl und Ernennung des Premierministers (1) Der Premierminister wird auf Vorschlag des Königspaares vom Parlament ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Den Gewählten muss dann das Königspaar ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann das Parlament binnen zwei Stunden nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Premierminister wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments auf sich, so muss das Königspaar ihn binnen einer Stunde nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat das Königspaar binnen einer Stunde ihn zu ernennen oder das Parlament aufzulösen. Artikel 35 – Ernennung und Entlassung der Minister (1) Das Königspaar muss die Minister auf Vorschlag des Premierministers ernennen und entlassen. (2) Der Premierminister und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Parlament den in Artikel 44 vorgesehenen Eid. Artikel 36 – Richtlinien, Gewalt des Premierministers Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet die Regierung. Der Premierminister leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung beschlossenen und vom Königspaar genehmigten Geschäftsordnung Artikel 37 – Verteilung der Ministerien Die Regierung besteht neben dem Premierminister aus sechs Ministern. Es gibt einen Finanz-, Arbeits-, Innen-, Justiz-, Wirtschafts- und Kulturminister. Die Aufgaben und der Verwaltungsbereich der Minister werden in Artikel 38 geregelt. Artikel 38 – Aufgabenbereich der Ministerien (1) Finanzminister: Er regelt die Staatsfinanzen (2) Arbeitsminister: Er verwaltet und koordiniert die Betriebsanmeldungen. Er hat dafür zu sorgen, dass jeder Bürger Arbeit hat. Er ist für die Arbeitszeitüberwachung zuständig. (3) Innenminister: Er ist für die Ordnung im Staat verantwortlich. Er überwacht die Polizei. Er verteilt die Räumlichkeiten an die verschiedenen Betriebe. Außerdem ist er für die Müllentsorgung, die Überprüfung der Anwesenheitspflicht und für den Grenzschutz verantwortlich. (4) Justizminister: Er überwacht die Gerichte und die Polizei. (5) Wirtschaftsminister: Er hat das Warenlager zu beaufsichtigen und für die Einfuhr benötigter Güter zu sorgen und sie zu verteilen. (6) Kulturminister: Er ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und organisiert Staatsveranstaltungen Artikel 39 - Misstrauensvotum (1) Das Parlament kann den Premierminister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und das Königspaar ersucht, den Premierminister zu entlassen. Das Königspaar muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen zwei Stunden liegen. Artikel 40 – Stellvertreter des Premierministers (1) Der Premierminister ernennt einen Minister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Premierministers oder eines Ministers endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Parlamentes oder der Auflösung des Staates, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Premierministers |
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