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V. Das KönigspaarArtikel 41 – Wahl und Amtsdauer (1) Das Königspaar wird vom Volk in direkter Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Bürger des Staates, allerdings nur paarweise. (2) Gewählt ist das Kandidatenpaar, das die meisten Stimmen erhält. (3) Die Amtsdauer des Königspaares dauert von der Staatsgründung bis zur Staatsauflösung. Artikel 42 – Tätigkeits- und Berufsbeschränkung (1) Das Königspaar darf keiner anderen gesetzgebenden Körperschaft des Staates angehören. (2) Das Königspaar darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Artikel 43 - Amtseid Das Königspaar leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Parlaments folgenden Eid: „ Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widme, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetzte des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Artikel 44 – Auftreten bei Staatsanlässen Bei Staatsanlässen muss zumindest entweder der König oder die Königin anwesend sein. Artikel 45 – Vorzeitiger Verlust des Amtes Das Königspaar verliert sein Amt, wenn es (1) nach Artikel 49 dieses Gesetztes vom Gericht der Verletzung eines Gesetzes für schuldig befunden wird, (2) es den freiwilligen Verzicht auf das Amt erklärt (3) oder es aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter wahrnehmen kann. Zurücktreten kann nur das Paar, nicht der Einzelne. Artikel 46 – Zustimmung und Unterzeichnung von Gesetzen (1) Das Königspaar überwacht das verfassungsmäßige Handeln der Regierung. (2) Es muss einem vom Parlament verabschiedeten Gesetz zustimmen, wenn es verfassungsmäßig zu Stande kam. Bei grundsätzlichem Bedenken gegen ein Gesetz kann es das Gericht anrufen und um Klärung der Bedenken bitten. Lehnen die Richter seine grundsätzlichen Bedenken ab, muss es das Gesetz verabschieden. Werden die Bedenken geteilt, so ist das Gesetz nichtig. (3) Das Königspaar kontrolliert die Regierung und den Premierminister. Artikel 47 – (Dieser Artikel entfällt) Artikel 48 – Anklage vor dem Gericht (1) Das Parlament kann das Königspaar wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes vor dem Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 1/4 der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Parlaments. Die Anklage wird von einem Beauftragten des Parlaments vertreten. (2) Stellt das Gericht fest, dass das Königspaar einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, so kann es dieses des Amtes für entledigt erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass dieses an der Ausführung seines Amtes verhindert ist. |
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