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VI. GesetzgebungArtikel 49 – Ausführung der Gesetzgebung Jedes Gesetz im Staat erfordert die Zustimmung des Parlaments und benötigt zum Inkrafttreten die Unterschrift des Königspaares. Artikel 50 – Lauf der Gesetzgebung (1) Gesetzesvorlagen werden im Parlament durch die Regierung, durch das Königspaar oder aus der Mitte des Parlamentes eingebracht. (2) Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten für die Annahme gestimmt hat. (3) Vor Inkrafttreten eines Gesetzes ist die Zustimmung und die Unterschrift des Königspaares erforderlich. Legt es innerhalb von zwei Stunden keine Beschwerde gegen das Gesetz beim Gericht ein, muss es das Gesetz unterzeichnen. (4) Legt das Königspaar Beschwerde gegen das Gesetz beim Gericht ein, gilt folgendes: Wenn das Gericht seine Beschwerde annimmt, ist das Gesetz nichtig und muss vollkommen neu aufgelegt werden. Nimmt das Gericht die Beschwerde des Königspaares jedoch nicht an, muss es das Gesetz unterzeichnen und kann es auch nicht aus politischen Gründen zurück ans Parlament verweisen. Artikel 51 – Verkündigung und Inkrafttreten (1) Jedes Gesetz und jede Rechtsordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so treten sie mit dem ersten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist. (2) Das Gesetzesblatt erscheint nach jeder Unterzeichnung eines Gesetzes durch das Königspaar, frühestens eine und spätestens drei Stunden nach der Unterzeichnung wird es ausgehängt und zusätzlich an alle betroffenen Stellen und Unternehmen ausgeteilt. Artikel 52 – Änderungen der Verfassung (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Parlaments und der des Königspaares. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln 1-16 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. |
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