VII. Rechtssprechung

Artikel 53 – Zusammensetzung des Gerichts

(1) Das Gericht besteht aus einem hauptberuflichen Richter, der außer diesem Amt keinen anderen besoldeten Posten einnehmen darf, und zwei nebenberuflichen Richtern. Diese müssen bei einer Gerichtsverhandlung von ihrer Arbeit freigestellt werden und dürfen dadurch keine Nachteile erhalten.

(2) Der Vorsitzende des Gerichts ist immer der hauptberufliche Richter.

(3) Der Staatsanwalt muss bei einer Verhandlung anwesend sein.

 Artikel 54 – Ablauf eines Verfahrens

(1) Das Gericht kann nicht von sich aus tätig werden.

(2) Für ein Verfahren vor dem Gericht ist eine Klage des Königspaares, der Regierung, des Parlaments oder einer Privatperson notwendig.

(3) Jede Klage muss mit schriftlicher Begründung eingereicht werden.

(4) Jedes Verfahren wird öffentlich ausgetragen. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag des Klägers oder des Angeklagten ausgeschlossen werden.

(5) Der Vorsitzende des Gerichts leitet die Verhandlung, jeder Richter besitzt jedoch die gleichen Rechte.

(6) Bei Verhandlungen über Klagen von Regierung, Parlament und Königspaar müssen alle drei Richter anwesend sein.

(7) Nach der Verhandlung fällen die Richter das Urteil, das dann in der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

(8) Gegen einen Bescheid des Gerichts kann einmalig Berufung eingelegt werden, danach wird das Urteil rechtskräftig.

Artikel 55 – Klärung von Verfassungsbeschwerden

(1) Für eine Verfassungsbeschwerde muss ein begründeter Einwand vorliegen.

(2) Sie muss entweder von einem staatlichen Organ oder von einer mindestens 20 Personen umfassenden Klägergruppe eingereicht werden

(3) Über ihre Zulässigkeit entscheidet das Gericht.

Artikel 56 – Unabhängigkeit der Richter Die Richter sind unabhängig und gegenüber niemandem verpflichtet, Rechenschaft für eine gerichtliche Entscheidung abzulegen.

Artikel 57 – Verbot von Ausnahmegerichten

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf einem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Für jeden gerichtlichen Prozess ist das Gericht zuständig.

Artikel 58 – Grundrechte vor Gericht

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

 (2) Niemand darf wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 59 – Festlegung der Strafen

 (1) Das Gericht legt die Strafen und das Strafmaß für einen Angeklagten in eigener Entscheidung nach den Plädoyers fest.

(2) Das Strafmaß darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten übersteigen und muss die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren.

Mörokko
Wann?
16.07-21.07.2007
Wo?
Eduard Mörike Gymnasium Neuenstadt am Kocher
Mehrere Infos gibts auf den einzelnen Seiten (siehe links, Menüleiste)
 
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