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VIII. Finanz und BankwesenArtikel 60 – Ausgabenverteilung (1) Die genauere Verteilung der Einnahmen muss noch vom Parlament bestimmt werden. Dabei müssen soziale Zwecke berücksichtigt werden. Artikel 61 – Gesetzgebungskompetenzen Das Parlament besitzt das alleinige Budgetrecht und somit das Recht, über sämtliche Einnahmen des Staates zu verfügen. Es wird dabei von der Regierung unterstützt. Artikel 62 – Verteilung der Einnahmen (1) Der Staat besitzt die alleinige Verfügungsgewalt über die Einnahmen, die er aus den Steuern der Betriebe einnimmt. (2) Die Verteilung der übrigen Finanzmittel während des Bestehen des Staates werden von der Regierung übernommen, die dabei jedoch die Wünsche und Anregungen des Parlamentes beachtet. Artikel 63 – Haushaltserstellung (1) Bis zur zweiten Sitzung des Parlamentes erstellt der Finanzminister einen Haushaltsplan, der Ein- und Ausgabenverteilung für den Zeitraum des Bestehens des Staates regelt. Dieser Haushaltsplan bedarf der Zustimmung des Parlamentes. (2) In der Haushaltserstellung darf kein Verlust vorgesehen werden. Artikel 64 – Finanzbericht Nach der Auflösung des Staates muss der Finanzminister bis zum 24.07.2007 einen schriftlichen Finanzbericht vorlegen, der das finanzielle Ergebnis des Staates vorlegt. Artikel 65 – Außerplanmäßige Ausgaben (1) Außerplanmäßige Ausgaben, die unter 50 Euro liegen, bedürfen nicht der Zustimmung des Parlamentes, sondern dürfen vom Finanzminister in eigener Verantwortung genehmigt werden. (2) Außerplanmäßige Ausgaben, die über 50 Euro liegen, bedürfen der Zustimmung des Parlamentes. Artikel 66 – Beschaffung von Geldmitteln (1) Für das Wirtschaftsleben innerhalb des Vereinigten Königreichs Mörokko gelten die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft. Sie werden durch Steuern, Abgaben und Zuschüsse umgesetzt. (2) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 67 – Zollbestimmungen (1) Jeder Ausländer, der den Staat betritt, ist zur Zahlung einer Visumgebühr verpflichtet. Diese muss er aber nur einmal am Tag zahlen. (2) Auf jeden einzuwechselnden Geldbetrag wird eine Wechselgebühr in Höhe von 10% des einzuwechselnden Betrags fällig. Artikel 68 – Wechselkurse und Umtausch (1) Der Wechselkurs von Euro zur Staatswährung ist 1:10. (2) Es kann jeder Zeit beliebig viel Geld eingetauscht werden. (3) Es gilt gleicher Geldumtausch für alle. (4) Alle Bürger müssen einen bestimmten Betrag umtauschen. |
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