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IX. Betriebs- und WirtschaftswesenArtikel 69 – Unabhängigkeit der Wirtschaft (1) Eingriffe in die Freiheit der Wirtschaft sind bis auf die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht zulässig. (2) Für folgende Bereiche darf der Staat die Freiheit der Wirtschaft einengen: Dem Parlament ist es erlaubt, einen Mindestlohn festzulegen, der für sämtliche Betriebe gültig ist. Dem Arbeitsminister ist es erlaubt, Bürger zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zur Arbeit in einem Betrieb zu verpflichten. Artikel 70 – Die Betriebe (1) Ein Betrieb kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, es darf jedoch nur einen Inhaber geben. Bei einer Betriebsgründung von mehreren Personen tragen die Gründer, soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen die Kosten. (2) Kein Unternehmen darf einen Angestellten oder Arbeiter ohne driftigen Grund entlassen. Der freiwillige Arbeitsplatzwechsel ist jedoch zulässig. |
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